AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der WEPA SE, Wepa Hygieneprodukte GmbH, Wepa Deutschland GmbH & Co. KG, Wepa Professional GmbH, Wepa Piechowice sp.zo.o., Wepa France S.A.S., Wepa Greenfield S.A.S., Wepa Italia S.r.l., Wepa Kraftwerk GmbH, Wepa UK Ltd., Wepa Nederland B.V., Wepa Category Solutions GmbH, Forti-Folien GmbH

- diese Gesellschaften nachstehend „WEPA“ genannt -


1.    Allgemeines / Geltungsbereich

1.1    Für alle - auch künftige - Bestellungen, Aufträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und WEPA gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von WEPA schriftlich anerkannt wurden.

1.2    Der Liefervertrag sowie alle Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe bei Rahmenverträgen und sonstigen Vereinbarungen können auch durch Fax, E-Mail oder ausnahmsweise telefonisch erfolgen.


2.    Angebot / Bestellung

2.1    Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb von drei Wochen keine Bestätigung, ist WEPA zum Widerruf berechtigt.

2.2    WEPA kann die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen jederzeit ganz oder teilweise stornieren oder abändern, soweit das dem Lieferanten zumutbar ist und WEPA aus produktionstechnischen Gründen oder aufgrund von Vorgaben ihrer Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Gegenleistungspflichten von WEPA ändern sich entsprechend. Die in Satz 1 genannten Änderungen können sich auf Mengen, Liefertermine, Lieferort, Design, Verpackungsart oder Versendungsart beziehen.

2.3    Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist WEPA bis zur Vollendung des Werks jederzeit zur Kündigung des gesamten Vertrages oder von Teilen des Vertrages berechtigt. In diesem Fall werden die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten nachgewiesenen Werkleistungen des Lieferanten vergütet. Im Übrigen findet § 649 Satz 2 und 3 BGB Anwendung.

2.4    Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, so sind die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für WEPA verwertet werden. Schadensersatzansprüche von WEPA bleiben unberührt. Das gilt auch bei Kündigung des Vertrages durch WEPA wegen Insolvenz des Lieferanten.

2.5    Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der WEPA sind Änderungen von Menge, Liefertermin, Lieferort, Design, Verpackungsart oder Versendungsart der Waren nicht zulässig.

2.6 Sämtliche den Vertrag betreffenden einseitigen Erklärungen der WEPA und des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.


3.    Preise / Zahlungsbedingungen

3.1    Alle vereinbarten Preise sind Festpreise frei Lieferort einschließlich Verpackung ohne Umsatzsteuer. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, ansonsten 60 Tage netto. Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Eingang der inhaltlich richtigen Rechnung sowie Erhalt der vertragsgemäßen Leistung. Bei vom Lieferanten verursachten Preis- und/oder Mengendifferenzen beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst mit Richtigstellung der Rechnung bzw. mit entsprechender Nachlieferung. Rechnungen müssen mit dem Rechnungsdatum, dem Bestelldatum, der WEPA-Bestell-Nummer, der Lieferantennummer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten versehen sein und die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Aus Rechnungen, die das nicht berücksichtigen, können Ansprüche aus Zahlungsverzug nicht hergeleitet werden.

3.2    Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von WEPA.

3.3    Nach Vertragsschluss ist der Lieferant nicht zu einer Preiserhöhung berechtigt.

3.4    Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen WEPA abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt unberührt.

3.5    Gegen Ansprüche von WEPA kann der Lieferant nur mit eigenen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3.6    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von WEPA steht dem Lieferanten nur wegen eigener, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen wie der Anspruch von WEPA.


4.    Lieferungen / Liefertermine

4.1    Alle Lieferungen erfolgen frachtfrei, versichert, abgeladen und gegebenenfalls verzollt, soweit nichts anderes bestimmt ist. WEPA ist gestellungsbefreit. Erforderliche Verzollungen sind beim für den Standort zuständigen Zollamt vorzunehmen. Der Lieferant hat Lieferungen auf T1/T2 abzufertigen. Jegliche Kosten und Gebühren an Grenzen trägt der Lieferant. Jede Sendung ist rechtzeitig mit Empfänger und Lieferort anzuzeigen. Es ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer beizu-fügen.

4.2    Alle Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. WEPA ist im Einzelfall berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sonderverpackungen werden auf Kosten des Lieferanten entsorgt.

4.3    Bei Investitionsgütern ist der Lieferant verpflichtet, zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert eine gültige Lieferantenerklärung gemäß EG VO 1207/2001 vorzulegen.

4.4    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von WEPA angegebene Bestimmungsort.

4.5    Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei WEPA maßgebend, sofern der Lieferant den Transport zur WEPA schuldet. Sobald Verzögerungen oder Verhinderungen erkennbar sind, hat der Lieferant diese unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer schriftlich anzuzeigen. Durch Beschleunigungsmaßnahmen zur Einhaltung des Liefertermins bedingte erforderliche Mehrkosten trägt der Lieferant, sofern er die Gründe für die mögliche Verzögerung oder Verhinderung zu vertreten hat.

4.6    Falls sich der Lieferant in Verzug befindet, ist WEPA berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Warenwertes pro angefangener Woche, insgesamt maximal 5% des Gesamtwertes der Bestellung zu verlangen, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Vertragsstrafe kann bei Unverhältnismäßigkeit herabgesetzt werden. WEPA kann unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe darüber hinaus Schadensersatz wegen des Verzuges geltend machen. Insbesondere sind alle durch den Verzug entstandenen Ausfallkosten (Nachrüstkosten, Aufwendungen aus Betriebsunterbrechung, Ersatzbeschaffung usw.) und entgangener Gewinn zu ersetzen.


5.    Gefahrtragung

5.1    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant bis zur Übergabe der Ware (abgeladen) an WEPA.

5.2    Der Lieferant steht für die sorgfältige Auswahl des von ihm gewählten Frachtführers ein.


6.    Wareneingangskontrolle

6.1    Der Lieferant führt im Rahmen seiner Qualitätssicherung im Hinblick auf alle an WEPA zu liefernden Waren Warenausgangskontrollen durch und dokumentiert deren Ergebnisse. WEPA kann diese Berichte jederzeit anfordern. WEPA kann jederzeit durch einen vereidigten Sachverständigen ihrer Wahl die Waren analysieren und die Verkehrsfähigkeit inklusive Verpackung sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten überprüfen lassen. Der Lieferant beteiligt sich an den Kosten von Analyse und Überprüfung mit einem Betrag von maximal 5.000,00 € pro Kalenderjahr. Zum Zweck der Überprüfung gewährt der Lieferant dem vereidigten Sachverständigen umfassenden Zutritt zu seinen Produktionsstätten, Lagerräumen sowie Verwaltungseinrichtungen und stellt ihm die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Lieferant ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Bezieht der Lieferant seinerseits von einem Vorlieferanten Material oder sonstige Leistungen, so sind diese vom Lieferanten vertraglich in das Qualitätssicherungssystem einzubeziehen oder der Lieferant hat selbst die Qualität der Vorleistungen abzusichern. Die Wareneingangskontrolle von WEPA beschränkt sich darauf, die Waren auf äußerlich erkennbare Transportschäden, äußerlich erkennbare Sachmängel und Abweichungen von Identität, Qualität und Menge zu überprüfen. Sollten derartige Mängel vorliegen, wird WEPA diese innerhalb von sieben Tagen nach Wareneingang schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gegenüber dem Lieferanten rügen. WEPA ist zudem berechtigt, Stichprobenprüfungen vorzunehmen. Eine darüber hinaus gehende Anwendung des § 377 Handelsgesetzbuch wird ausgeschlossen.

6.2    WEPA behält sich die Durchführung einer weitergehenden Wareneingangskontrolle vor. Dabei festgestellte Mängel sowie weitere Mängel, die im Rahmen der Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, zeigt WEPA dem Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an.


7.    Mängelhaftung

7.1    Im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels der gelieferten Ware oder eines sonstigen Verstoßes des Lieferanten gegen seine in Ziffer 6.1 genannten Pflichten ist WEPA berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten

a)    die mangelhafte Ware zurückzugeben oder zurückzusenden, Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen und die Zahlung des Kaufpreises bis zum Erhalt mangelfreier Ware zu verweigern

sowie, falls die gesetzte Fist fruchtlos verstreicht,

b) von der Rahmenbestellung zurückzutreten und Erstattung eventuell bereits gezahlter Kaufpreisteile zu verlangen.

Statt die in Satz 1 lit. a) und b) genannten Rechte geltend zu machen, kann WEPA den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten mindern oder, sofern Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, den gerügten Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

7.2    WEPA behält sich alle weitergehenden Rechte und Ansprüche vor. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

7.3    Der Lieferant haftet für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Aufwendungen der WEPA oder Dritter, die auf von ihm zu vertretenden Mängeln seiner Lieferung beruhen.

7.4    Die Gewährleistungsfrist für mangelhafte Leistungen des Lieferanten beträgt zwei Jahre. Diese Frist beginnt mit Ablieferung der Ware bei WEPA oder mit Abnahme der Leistung des Lieferanten durch WEPA, wenn eine Abnahme vertraglich oder gesetzlich bestimmt ist.

7.5    Soweit WEPA aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen verpflichtet oder bei vernünftiger Betrachtung gehalten ist, Produkte (sowohl gelieferte Vertragsprodukte als auch von WEPA produzierte Ware) auszusortieren oder zurückzurufen oder andere Maßnahmen zur Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung zu ergreifen, so muss der Lieferant WEPA sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen, Kosten und Schäden einschließlich Vermögensschäden sowie den Warenwert ersetzen. Müssen die Produkte bei vernünftiger Beurteilung vernichtet werden, trägt der Lieferant die dafür erforderlichen Kosten. WEPA wird den Lieferanten in den Fällen der Sätze 1 und 2 jeweils rechtzeitig informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern das möglich ist. Produkthaftung bleibt unberührt.

7.6    Der Lieferant stellt WEPA von Ansprüchen Dritter frei, die diese mit der Begründung erheben, ein Produkt der WEPA sei fehlerhaft, soweit die Ursache für diesen Fehler im Organisations- und Einflussbereich des Lieferanten gesetzt wurde. Das gilt nicht in Fällen einer verschuldensabhängigen Haftung, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn hinsichtlich des Produktfehlers kein Verschulden trifft.


8.    Versicherungsschutz

Der Lieferant ist verpflichtet, bis zum endgültigen Ablauf der Gewährleistungsfrist eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflicht-Versicherung sowie einen angemessenen Versicherungsschutz für alle in den Ziffern 6 und 7 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Risiken auf eigene Kosten zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist WEPA auf Verlangen nachzuweisen. Eine Änderung oder Gefährdung des Versicherungsschutzes ist WEPA umgehend anzuzeigen.


9.    Eigentumsübergang

WEPA erwirbt das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter an den Waren nicht bestehen.


10.    Beachtung von Vorschriften

10.1    Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften sowie allen einschlägigen Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Sind auf Grund solcher Vorschriften Schutzvorrichtungen vorgeschrieben, hat der Lieferant diese innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern, auch wenn sie im Angebot oder der Bestellung nicht erwähnt werden.

10.2    Der Lieferant hat sicherzustellen, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er haftet im Falle schuldhafter Pflichtverletzung für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und Namensrechten ergeben. Der Lieferant stellt die WEPA und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

10.3    Der Lieferant garantiert, dass der Lieferumfang den jeweils einschlägigen, aktuellen europäischen Richtlinien entspricht und das CE-Kennzeichen erhält. Das Beibringen einer Konformitätserklärung mit ausführlicher Risikoanalyse vor Ende der Inbetriebnahme ist wesentliche Verpflichtung des Lieferanten. Die entsprechenden Lieferantenerklärungen bezogen auf seinen eigenen Lieferumfang stellt der Käufer dem Lieferanten rechtzeitig zur Verfügung.


11.    Höhere Gewalt

11.1    Im Falle höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei für den Zeitraum des Ereig- nisses der höheren Gewalt von ihren o.g. Verpflichtungen befreit. Das Ereignis der höheren Gewalt ist der anderen Partei darzulegen und zu beweisen. Insbesondere sind folgende Ereignisse als höhere Gewalt zu verstehen: Streiks, Aussperrungen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, Kriege, Staatsstreiche, usw.

11.2    Ereignisse höherer Gewalt entbinden die betroffene Partei von ihren Vertragspflichten nur insoweit, als sie dadurch an der Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Die Pflicht ruht nur für den Zeitraum, in dem sie das Ereignis der höheren Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungspflicht hindert. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, wird den anderen Partner über Beginn und Ende der höheren Gewalt unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Andernfalls verwirkt sie das Recht, sich auf dieses Hindernis zu berufen.

11.3    Ist der Lieferant längerfristig verhindert, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, oder hat er die Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden, ist WEPA berechtigt, vom Vertrag bzgl. des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.


12.    Geheimhaltung

12.1    Der Lieferant und WEPA sind verpflichtet, Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei zu bewahren und sie nicht zu verwerten. Unterlagen, die solche vertraulichen Informationen enthalten oder sich darauf beziehen, sind von beiden Vertragsparteien so aufzubewahren, dass sie niemandem zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für Layoutmuster, Zeichnungen, Fertigungsmethoden, Geschäftsvorgänge und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jeder Art. Jede Partei darf vertrauliche Informationen und Unterlagen der anderen Partei nur insoweit an ihre Mitarbeiter/innen oder Unterlieferanten weitergeben, als das zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei unerlässlich ist. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter/innen und Unterlieferanten zu einer den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Geheimhaltung verpflichten und alles ihnen Zumutbare tun, um die Verbreitung vertraulicher Informationen und Unterlagen der anderen Partei durch ihre Mitarbeiter/innen oder Unterlieferanten zu verhindern.

12.2    Die Parteien sind auch nach vollständiger Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung zur Geheimhaltung gemäß Ziffer 12.1 verpflichtet.

12.3    Unterlagen, die vertrauliche Informationen der anderen Partei enthalten oder sich darauf beziehen, müssen der anderen Partei nach vollständiger Durchführung des Lieferauftrags unverzüglich zurückgegeben werden. Sofern der Lieferant solche Unterlagen zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten benötigt, wird WEPA sie ihm rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung stellen. Nach Beendigung der Arbeiten muss der Lieferant die Unterlagen unverzüglich an WEPA zurückgeben.

12.4    Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WEPA darf der Lieferant nicht mit der Geschäftsbeziehung werben.


13.    Schutzrechte

WEPA behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z. B. Patent- und Urheberechte) an den zur Verfügung gestellten Informationen vor. Das betrifft insbesondere wettbewerbs- rechtlich geschützte Layouts, Markennamen, Aufmachungen usw.


14.    Social Compliance: Einhaltung der Menschenrechte und ILO-Kernarbeitsnormen, MiLoG

14.1    Der Lieferant bestätigt, dass er und seine Sublieferanten in allen Produktionsprozessen und –betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel, sowie bei allen sonstigen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen die jeweiligen Gesetze und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant bestätigt darüber hinaus, dass er und seine Sublieferanten in allen Produktionsprozessen und -betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel die Menschenrechte als Mindeststandard ethischen Verhaltens, sowie insb. die sog. ILO-Kernarbeitsnormen (http://www.ilo.org/berlin/arbeits-und- standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm)
- Übereinkommen 87 – Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
- Übereinkommen 98 – Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
- Übereinkommen 29 – Zwangsarbeit – einschl. Protokoll von 2014 zum
  Übereinkommen zur Zwangsarbeit
- Übereinkommen 105 – Abschaffung der Zwangsarbeit
- Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts
- Übereinkommen 111 – Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
- Übereinkommen 138 – Mindestalter
- Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
 schlimmsten Formen der Kinderarbeit

ausnahmslos einhalten und umsetzen.

14.2    Der Lieferant überträgt mindestens einem Mitarbeiter des Managements die Verantwortung, die Einhaltung der in 14.1 erwähnten Standards in den an der Herstellung der vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel beteiligten Produktionsprozesse und -betriebe zu überwachen. Diese Kontrollen müssen mind. jährlich erfolgen; ein entsprechender aussagekräftiger Bericht ist WEPA auf Anforderung zu übermitteln. WEPA ist unter Wahrung einer angemessenen Vorankündigungsfrist berechtigt, die Einhaltung der in dieser Ziffer 14.1 dargelegten Anforderungen und Normen selbst oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu kontrollieren und hierzu in den an der Herstellung der vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel eingebundenen Betriebsstätten Kontrollen durchzuführen. Dies umfasst auch die Prüfung der Anlagen, Geschäftsräume und Aufzeichnungen, die die Einhaltung dieser Standards belegen. Der Lieferant ist verpflichtet alle Abweichungen zu den Anforderungen gem. Ziffer 14.1 zu korrigieren.

14.3    Der Lieferant garantiert, im Rahmen seiner Tätigkeit für WEPA sich gesetzeskonform zu verhalten und insbesondere alle einschlägigen Verpflichtungen bzgl. Zahlung eines Mindestlohns (z.B. aus Gesetz, Tarifvertrag oder sonstige Rechtsvorschrift) rechtzeitig und vollständig einzuhalten und ebenfalls ggf. eingesetzte (Sub-)Unternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen auf deren Einhaltung zu verpflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu vergüten, soweit diese Mitarbeiter den Regelungen des Mindestlohngesetzes unterfallen. Der Lieferant garantiert, dass auch von ihm beauftragte (Sub-)Unternehmer und Erfüllungsgehilfen vorstehende Vorgabe einhalten und insb. den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Der Lieferant übernimmt hiermit für die Einhaltung dieser Verpflichtungen die vollumfängliche Garantie und sichert zu, für etwaige eigene Verstöße sowie Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen und beauftragten (Sub-)Unternehmer in vollem Umfang gegenüber WEPA zu haften. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, WEPA von jedweden Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

14.4    Hält der Lieferant eine oder mehrere vorstehender Regelungen nicht ein und hilft er diesem Zustand, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nicht ab, so ist WEPA berechtigt, einzelne oder alle zwischen Lieferant und WEPA bestehende Vereinbarungen außerordentlich fristlos zu kündigen.


15.    Sonstiges

15.1    Für die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen und für alle vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

15.2    Gerichtsstand ist Arnsberg. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. WEPA ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

15.3    WEPA haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

15.4    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages im Ganzen nicht berührt.

15.5    WEPA weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet und, soweit das zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, an Dritte weitergeleitet werden.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Wepa SE, Wepa Hygieneprodukte GmbH, Wepa Deutschland GmbH & Co. KG, Wepa Professional GmbH, Wepa Piechowice sp.zo.o., Wepa France S.A.S., Wepa Greenfield S.A.S., Wepa Italia S.r.l., Wepa Kraftwerk GmbH, Wepa UK Ltd., Wepa Nederland B.V., Wepa Category Solutions GmbH, Forti-Folien GmbH

-  diese Gesellschaften nachstehend „WEPA“ genannt -


1.    Allgemeines / Geltungsbereich

1.1
Für alle -auch künftige- Bestellungen, Aufträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und WEPA gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen der WEPA. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von WEPA schriftlich anerkannt wurden.

1.2
Der Liefervertrag sowie alle Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe des Käufers bei Rahmenverträgen und sonstigen Vereinbarungen können auch durch Fax, E-Mail oder ausnahmsweise telefonisch erfolgen.


2.    Bestellung / Angebot / Lieferung

2.1    
Bestellungen des Käufers müssen schriftlich erfolgen und mindestens Angaben zur Warenart, zur Qualität der Ware, zu gewünschten besonderen Eigenschaften der Ware, zu Abmessungen, zur Verpackungsart, zur Liefermenge, zur Lieferfrist oder zum Liefertermin und zu den Preisvorstellungen des Käufers enthalten.

2.2
Handelt es sich bei der Bestellung des Käufers um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann WEPA dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Ein Kaufvertrag, der Pflichten von WEPA gegenüber dem Käufer begründet, kommt erst durch den Zugang der schriftlichen Auftrags- bestätigung von WEPA innerhalb der vorgenannten Frist beim Käufer zustande.

2.3
Alle Angebote der WEPA sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebote, die WEPA als verbind- lich bezeichnet hat, besitzen eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum. Nimmt der Käufer das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an, ist WEPA an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.4
Die Ware wird von WEPA ab Werk zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald WEPA ihm die Bereitstellung der Ware gemeldet hat. Der Käufer transportiert die Ware auf eigene Kosten. Wird die Ware hingegen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung von WEPA an den Käufer versendet, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das von WEPA mit dem Transport beauftragte Unternehmen auf den Käufer über.

2.5
Werden beim Transport Paletten der WEPA verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls hat er Schadensersatz zu leisten.

2.6
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung der WEPA oder des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung; für Liefertermine gilt das entsprechend.

2.7
WEPA ist berechtigt, auch vor Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins zu liefern. Teillieferungen durch WEPA sind zulässig, es sei denn, der Käufer hat daran offensichtlich kein Interesse.

2.8
Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass feste Fristen oder Termine ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Für die Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen genügt bei vom Käufer abzuholender Ware die Meldung der Warenbereitstellung gegenüber dem Käufer. Versendet WEPA die Ware an den Käufer, so genügt für die Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die Übergabe der Ware an das von WEPA mit dem Transport beauftragte Unternehmen.

2.9
Hält WEPA aus von ihr zu vertretenden Gründen eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen fest vereinbarten Liefertermin nicht ein, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WEPA beruht.

2.10
Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers kann die Lieferung bei Warenversendung durch WEPA über eine Transportversicherung abgedeckt werden.

2.11
WEPA ist berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Käufers bei sich oder einem Dritten einzulagern, wenn der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung nach hinten verschiebt oder die bereitgestellte Ware nach Meldung der Bereitstellung nicht abholt.

2.12
Hat der Käufer den Aufschub der Lieferung oder die Nichtabholung der Ware zu vertreten, so kann WEPA zwei Wochen nach Beginn der Wareneinlagerung vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten und die bestellte Ware anderweitig veräußern. Der Käufer kann in diesem Fall keine Ansprüche gegen WEPA geltend machen. WEPA kann vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Kaufpreis aus der anderweitigen Veräußerung niedriger ist als der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis oder wenn eine anderweitige Veräußerung nicht möglich ist.
 

3.    Höhere Gewalt

3.1    
Im Falle höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei für den Zeitraum des Ereignisses der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen befreit. Das Ereignis der höheren Gewalt ist der anderen Partei darzulegen und zu beweisen. Insbesondere sind folgende Ereignisse als höhere Gewalt zu verstehen: Streiks, Aussperrungen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, Kriege, Staatsstreiche, usw.

3.2    
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die davon betroffene Partei von ihren Vertragspflichten nur insoweit, als sie dadurch an der Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Die Pflicht ruht nur für den Zeitraum, in dem das Ereignis der höheren Gewalt die Erfüllung der Leistungspflicht behindert. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, wird den anderen Partner über Beginn und Ende der höheren Gewalt unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Andernfalls verwirkt sie das Recht, sich auf dieses Hindernis zu berufen.

3.3    
Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend im Falle von Betriebs- und Verkehrsstörungen, bei Mangel oder Rationierung von Rohstoffen oder anderer für die Herstellung der Ware unentbehrlicher Betriebsmittel und im Falle von behördlichen Verfügungen, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, soweit die vorgenannten Umstände nicht durch zumutbare Maßnah-men beseitigt werden können.


4.    Untersuchungs- und Reklamationspflicht

4.1    
Der Käufer ist verpflichtet, die von WEPA gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel der WEPA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Käufer ist zudem verpflichtet, beim Wareneingang erkennbare äußerliche Schäden an der Ware und ihrer Verpackung, Typabweichungen sowie Mengenabweichungen und produktionstechnische Abweichungen, die über die in Ziffer 5 genannten Toleranzwerte hinausgehen, in geeigneter und lesbarer Weise auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Vermerk gilt nicht als Mängelanzeige im Sinne von Satz 1, sondern dient lediglich dazu, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung zu bestimmen und den Zeitpunkt der Mangelentstehung einzugrenzen.

4.2    
Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss der Käufer diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt.

4.3    
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

4.4    
Die Bestimmungen der Ziffern 4.1 bis 4.3 finden auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

4.5
Bei Verhandlungen zwischen dem Käufer und WEPA über einen vom Käufer gerügten Mangel handelt es sich lediglich um den Versuch einer gütlichen Einigung. Darin liegt kein Mangelanerkenntnis der WEPA und kein stillschweigender Verzicht der WEPA auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


5.    Toleranzen

Folgende Abweichungen gegenüber dem Liefervertrag sind zulässig und werden vom Käufer als vertragsgemäß akzeptiert:

-    Mengenabweichungen nach oben oder unten von bis zu 10%, bei käuferspezifischer Aufmachung oder vom Käufer vorgeschriebener Sonderanfertigung von bis zu 20%.
-    Produktionstechnische Abweichungen nach oben oder unten von bis zu 10%. Das gilt für Abweichungen beim Flächengewicht, für Abweichungen bei den Abmessungen (z.B. Länge, Breite, Dicke, Durchmesser), für Abweichungen bei den Blattinhalten und für alle sonstigen produktbezogenen Abweichungen.

Der Käufer ist jeweils nur zur Bezahlung der tatsächlich gelieferten Ware verpflichtet.


6.    Mängelansprüche

6.1    
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die verkaufte Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlen Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Ware, so liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die Ware nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Wird im Vertrag keine bestimmte Verwendbarkeit der Ware voraus- gesetzt, so liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

6.2    
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die der Käufer im Kaufvertrag nicht übernommen hat.

6.3    
Auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter führen nur zu einem Rechtsmangel, soweit die Rechte entsprechend internationalen oder nationalen Maßgaben der Bundesrepublik Deutschland registriert und veröffentlicht sind. Eine Lieferung ist nicht mit einem Rechtsmangel behaftet, soweit die am Sitz des Käufers geltenden Rechtsvorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

6.4    
Im Falle eines Rechtsmangels ist ausschließlich WEPA berechtigt, eventuell erforderliche Nutzungsgenehmigungen oder Lizenzen von dem Dritten zu erwirken. Dem Käufer ist es untersagt, solche Genehmigungen oder Lizenzen auf Kosten von WEPA eigenmächtig von dem Dritten einzuholen. Kosten, die dem Käufer bei Zuwiderhandlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten entstehen, sind kein erstattungsfähiger Schaden des Käufers.

6.5    
WEPA wird mangelhafte Ware nach ihrer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz dafür liefern. Hat WEPA nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder Ersatz geliefert oder ist die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware wiederum mangelhaft, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlan-gen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf den Verbrauchsgüterkauf.

6.6    
Eine Mängelhaftung der WEPA ist ausgeschlossen, sofern der Mangel durch unsach- gemäßen Umgang mit der Ware entstanden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Vorgaben der Produktinformationen und Gebrauchsanweisungen von WEPA missachtet. Bei Zweifeln über den ordnungsgemäßen Umgang mit der Ware muss sich der Käufer bei WEPA erkundigen. Unterlässt er das, sind im Mangelfall Ansprüche gegen WEPA ausgeschlossen.

6.7    
Produkte der WEPA, die für eine neue Anwendung durch den Käufer vorgesehen sind, muss der Käufer vor Vertragsschluss auf ihre Eignung für diese Anwendung überprüfen. Andernfalls sind bei Beschädigung der Ware Ansprüche gegen WEPA ausgeschlossen. Als neue Anwendung gilt auch die Benutzung neuer oder anderer Geräte zur Bearbeitung der Ware.

6.8    
Muster und Proben dienen lediglich der Warenbeschreibung. Aus ihnen können keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstigen Garantien abgeleitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, WEPA auf von ihm gewünschte besondere Eigenschaften der Ware in seiner Bestellung schriftlich hinzuweisen. Falls der Hinweis unterbleibt und die besondere Eigenschaft der Ware bei Gefahrübergang fehlt, ist eine Haftung der WEPA wegen dieses Umstands ausgeschlossen.

6.9    
Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung der WEPA zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt WEPA nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.


7.    Schadensersatz

7.1    
WEPA haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Dies gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2    
Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen.

7.3    
WEPA haftet nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, es sei denn, diese Schäden wurden von WEPA grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

7.4    
Die Haftung der WEPA ist auf die Leistungen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Entsprechende Versicherungsnachweise kann der Käufer bei Bedarf bei WEPA anfordern.

7.5    
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung der WEPA nach dem Produkthaftungsgesetz.


8.    Eigentumsvorbehalt

8.1    
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum von WEPA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der WEPA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.2    
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 8.5 auch tatsächlich auf WEPA übergehen.

8.3    
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die WEPA. Der Käufer erwirbt an der neuen Sache kein Eigentum gemäß § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der WEPA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WEPA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verar- beiteten Gegenständen.

8.4    
Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

8.5    
Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten an WEPA ab. WEPA nimmt diese Abtretung an.

8.6    
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. In diesem Fall kann WEPA dem Käufer eine Frist zur Zahlung setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf ist WEPA berechtigt, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst oder durch beauftragte Dritte einzuziehen.

8.7    
Der Käufer ist verpflichtet, der WEPA auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der WEPA alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.8    
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der WEPA um mehr als 20%, so gibt WEPA Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers frei.

8.9    
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist WEPA unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

8.10    
Nimmt WEPA aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn WEPA das ausdrücklich erklärt. WEPA kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. In diesem Fall sind Ansprüche des Käufers gegen WEPA ausgeschlossen. WEPA kann vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der aus dem freihändigen Verkauf erzielte Kaufpreis niedriger ist als der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis oder wenn ein freihändiger Verkauf nicht möglich ist.

8.11    
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für WEPA unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflich-tete zustehen, an WEPA in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. WEPA nimmt die Abtretung an.

8.12    
Sämtliche Forderungen und die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die WEPA im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.


9.    Preise

9.1    
Alle Preise werden in EURO berechnet und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2    
 
Bei Auslandslieferungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer stellt WEPA Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Rechnung.

9.3    
Sofern Fracht- oder Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten wie z.B. Steuern, Zölle, Import-/Exportgebühren nach Vertragsabschluss erhöht oder neu eingeführt werden, kann WEPA diese Mehrbelastungen auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung dem vereinbarten Preis hinzurechnen.


10.    Zahlungsbedingungen

10.1    
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.

10.2    
Der Käufer hat den Rechnungsbetrag auf seine Gefahr und seine Kosten auf das jeweilige Konto der WEPA zu überweisen. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist erst mit Eingang der Zahlung auf dem jeweiligen Konto der WEPA erfüllt.

10.3    
WEPA kann eingehende Zahlungen nach ihrer Wahl mit offen stehenden Forderungen verrechnen.

10.4    
WEPA behält sich vor, für ihre Ware Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen, wenn ihr nachträglich eine wesentliche Vermögensverschlechte- rung des Käufers bekannt wird.

10.5    
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von WEPA.

10.6    
Bei Zahlung nach Fälligkeit ist WEPA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen des § 288 Absätze 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht abbedungen.


11.    Social Compliance: Einhaltung der Menschenrechte und ILO-Kernarbeitsnormen, MiLoG

11.1    WEPA bestätigt, dass WEPA in allen Produktionsprozessen und –betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel, sowie bei allen sonstigen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen die jeweiligen Gesetze und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen einhält. WEPA bestätigt darüber hinaus, dass WEPA in allen Produktionsprozessen und -betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel die Menschenrechte als Mindeststandard ethischen Verhaltens, sowie insb. die sog. ILO- Kernarbeitsnormen (http://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang-- de/index.htm)
-    Übereinkommen 87 – Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
-    Übereinkommen 98 – Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
-    Übereinkommen 29 – Zwangsarbeit – einschl. Protokoll von 2014 zum Übereinkommen zur Zwangsarbeit
-    Übereinkommen 105 – Abschaffung der Zwangsarbeit
-    Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts
-    Übereinkommen 111 – Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
-    Übereinkommen 138 – Mindestalter
-    Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

ausnahmslos einhält und umsetzt.

11.2    WEPA garantiert, im Rahmen ihrer Tätigkeit sich gesetzeskonform zu verhalten und insbesondere alle einschlägigen Verpflichtungen bzgl. Zahlung eines Mindestlohns (z.B. aus Gesetz, Tarifvertrag oder sonstige Rechtsvorschrift) rechtzeitig und vollständig einzuhalten und ebenfalls ggf. eingesetzte (Sub-)Unternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen auf deren Einhaltung zu verpflichten. WEPA ist verpflichtet, ihre Mitarbeiter zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu vergüten, soweit diese Mitarbeiter den Regelungen des Mindestlohngesetzes unterfallen.

11.3    WEPA informiert hiermit darüber, dass die in §15 Abs. 1 Verpackungsgesetz aufgeführten Verpackungen, insb. Transportverpackungen, soweit diese den Regelungen des deutschen Verpackungsgesetzes unterliegen, durch WEPA zur Steigerung der Rückgabequoten kostenlos zurückgenommen werden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte mit dem Stichwort „Transportverpackung“ an wepro@wepa.de.


12.    Sonstiges

12.1    
Gerichtsstand ist Arnsberg. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

12.2    
Für die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und WEPA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Überein- kommen der Vereinten Nationen über Verträge des Internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

12.3    
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bedingungen durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den unwirksamen Bedingungen möglichst nahe kommen.

12.4    
WEPA weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet und, falls das zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, an Dritte weitergeleitet werden.

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